- Pflegegeld der Pflegekasse ist steuerfrei – für die pflegebedürftige Person und in der Regel auch für Angehörige
- Steuerpflichtig wird Pflegegeld nur in bestimmten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei gewerblicher Pflege
- Pflegende Angehörige müssen das weitergegebene Pflegegeld in der Steuererklärung nicht angeben
- Wer als Pflegeperson selbst Einkünfte erzielt (z.B. durch Pflegetätigkeit als Selbstständiger), hat andere Regeln
- Pflegepauschbetrag: bis zu 1.800 Euro Steuerersparnis für Angehörige – wird aktiv kaum genutzt
Muss man Pflegegeld versteuern? Diese Frage beschäftigt viele pflegende Angehörige und Pflegebedürftige gleichermaßen. Die kurze Antwort: Nein – in den meisten Fällen nicht. Die etwas längere Antwort: Es kommt auf die genaue Situation an. Dieser Artikel erklärt, wann Pflegegeld steuerfrei ist, wann nicht, und welche Steuervorteile pflegende Angehörige aktiv nutzen sollten.
Was ist Pflegegeld – und wer bekommt es?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 1) die Pflege selbst organisiert – also nicht über einen professionellen ambulanten Pflegedienst, sondern durch Angehörige oder andere nahestehende Personen.
Die Höhe des Pflegegeldes je nach Pflegegrad (Stand 2024):
- Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld (nur Entlastungsbetrag)
- Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat
- Pflegegrad 3: 573 Euro/Monat
- Pflegegrad 4: 765 Euro/Monat
- Pflegegrad 5: 947 Euro/Monat
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie entscheidet dann, ob und wie sie es an ihre Pflegeperson weitergibt.
Ist Pflegegeld steuerpflichtig?
Für die pflegebedürftige Person
Nein – das Pflegegeld der Pflegekasse ist für die pflegebedürftige Person vollständig steuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Es muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, auch nicht unter „sonstige Einkünfte“.
Das gilt unabhängig davon:
- wie hoch das Pflegegeld ist
- ob die Person sonstige Einkünfte hat
- ob die Person in einem Pflegeheim wohnt oder zu Hause
Für die pflegende Angehörige die Pflegegeld erhält
Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an ihre pflegende Angehörige weitergibt, ist auch diese Weitergabe in der Regel steuerfrei. Die Finanzbehörden behandeln das Pflegegeld in dieser Konstellation als „zweckgebundene Anerkennung für Pflege“ – nicht als steuerpflichtiges Einkommen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt: Pflegegeld das die pflegebedürftige Person an die pflegende Person weitergibt ist bei der Pflegeperson keine Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer.
Das gilt allerdings nur wenn:
- Die Pflege im häuslichen Rahmen stattfindet
- Die Pflegeperson kein Gewerbe betreibt und nicht selbstständig als Pflegekraft tätig ist
- Die Zahlung aus dem gesetzlichen Pflegegeld stammt (nicht aus Privatvermögen)
Wann kann Pflegegeld doch steuerpflichtig werden?
Es gibt Situationen in denen das Pflegegeld oder ähnliche Zahlungen steuerlich relevant werden:
Gewerbliche oder selbstständige Pflegetätigkeit
Wer als Selbstständiger Pflegeleistungen erbringt (also quasi als Pflegedienst) und dafür ein Entgelt erhält – auch wenn es als „Pflegegeld“ bezeichnet wird –, erzielt steuerpflichtige Einkünfte. Das ist der Fall wenn du professionell und auf eigene Rechnung Pflege anbietest.
Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung
Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung können je nach Vertrag und steuerlicher Einordnung anders behandelt werden. Generell gilt: Wenn Beiträge zur privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen wurden, können Leistungsauszahlungen steuerlich relevant sein. Das hängt vom konkreten Vertrag ab – im Zweifelsfall Steuerberater fragen.
Sehr hohe Zahlungen ohne Bezug zur tatsächlichen Pflege
Wenn Zahlungen weit über dem gesetzlichen Pflegegeld liegen und nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechen, kann das Finanzamt prüfen ob es sich um verdeckte Schenkungen handelt. Das ist in der Praxis selten, aber bei ungewöhnlich hohen Summen möglich.
Steuervorteile für pflegende Angehörige
Hier wird viel Geld liegen gelassen: Pflegende Angehörige haben Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen, die in der Praxis kaum genutzt werden.
Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag für Personen die nahestehende Menschen pflegen ohne dafür Entgelt zu erhalten. Er mindert direkt das zu versteuernde Einkommen.
Höhe des Pflegepauschbetrages (seit 2021):
- Pflegegrad 2 und 3 oder vergleichbare Behinderung: 600 Euro/Jahr
- Pflegegrad 4 und 5 oder Hilflosigkeit (Merkzeichen H): 1.100 Euro/Jahr
- Pflegegrad 5 mit Merkzeichen H und Blindheit: 1.800 Euro/Jahr
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag:
- Die Pflege muss persönlich (nicht durch Pflegedienst) erbracht werden
- Es darf kein Entgelt für die Pflege bezahlt werden (das weitergegebene Pflegegeld gilt hierbei grundsätzlich nicht als Entgelt – aber es gibt unterschiedliche Auffassungen, Steuerberater fragen)
- Die Pflege muss im EU/EWR-Raum stattfinden
- Nahe Verwandtschaft ist keine Voraussetzung – auch Freunde und Nachbarn können den Pauschbetrag nutzen
Außergewöhnliche Belastungen
Wenn die Pflegekosten höher sind als der Pflegepauschbetrag, können tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Das umfasst:
- Pflegeheimkosten soweit sie den Eigenanteil übersteigen und nicht durch Pflegekassenleistungen gedeckt sind
- Kosten für professionelle Pflegeleistungen die selbst bezahlt werden
- Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen
Hier gilt eine zumutbare Belastungsgrenze (je nach Einkommen und Familienstand 1–7% des Einkommens), die überschritten werden muss bevor Abzüge möglich sind.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten
Kosten für Pflegepersonal das im Haushalt beschäftigt wird, können unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen (20% der Kosten, max. 4.000 Euro Steuerermäßigung). Umbaumaßnahmen als Handwerkerkosten: 20% der Lohnkosten, max. 1.200 Euro Steuerermäßigung.
Praxisbeispiel: Steuererklärung als pflegende Tochter
Mia (52) pflegt ihre Mutter (79, Pflegegrad 3) zu Hause. Die Mutter gibt ihr monatlich 573 Euro Pflegegeld weiter. Mia hat daneben ein Gehalt als Angestellte.
Was Mia tun muss:
- Das weitergegebene Pflegegeld muss sie in der Steuererklärung nicht angeben – es ist steuerfrei
- Den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro (Pflegegrad 3) kann Mia in der Steuererklärung in Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen
- Wenn sie darüber hinaus Kosten für Hilfsmittel, Umbaumaßnahmen oder professionelle Pflegedienste selbst bezahlt, können diese als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden
Ergebnis: Mia spart durch den Pflegepauschbetrag je nach Steuersatz zwischen 150 und 500 Euro Steuern pro Jahr.
Häufige Irrtümer und Fehler
- Irrtum: „Ich bekomme Pflegegeld weitergegeben – das muss ich als Einnahme angeben.“ → Falsch. Weitergegebenes Pflegegeld ist steuerfrei.
- Irrtum: „Den Pflegepauschbetrag kann ich nur nutzen wenn die Mutter im gleichen Haushalt wohnt.“ → Falsch. Auch auswärtige Pflege ist förderungsfähig.
- Fehler: Den Pflegepauschbetrag vergessen. Viele pflegende Angehörige wissen gar nicht dass sie Anspruch haben – und beantragen ihn nie.
- Fehler: Keine Belege sammeln. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, braucht Nachweise über Zahlungen und Pflegegrad.
Fazit
Pflegegeld ist in nahezu allen Alltagssituationen steuerfrei – das ist die klare Grundregel. Für spezielle Konstellationen (selbstständige Pflege, private Zusatzversicherung, sehr hohe Zahlungen) lohnt ein Gespräch mit einem Steuerberater. Was viel wichtiger ist: Die Steuervorteile für pflegende Angehörige werden kaum genutzt. Der Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können mehrere hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr bedeuten – das sollte niemand liegen lassen.
Häufige Fragen
Muss man Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Nein. Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden – weder von der pflegebedürftigen Person noch von der Pflegeperson die das Geld weitergegeben bekommt.
Ist der Pflegepauschbetrag kompatibel mit dem weitergegebenen Pflegegeld?
Grundsätzlich ja – aber es gibt unterschiedliche Finanzamts-Auffassungen. Einige Ämter sehen das weitergegebene Pflegegeld als Entgelt, was den Pflegepauschbetrag ausschließen würde. Bei Unsicherheit lohnt ein Steuerberater oder der Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung.
Wie beantrage ich den Pflegepauschbetrag?
In der Steuererklärung unter Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Du trägst den Pflegegrad der gepflegten Person ein und gibst an, dass du die Pflege persönlich erbringst. Eine Bescheinigung des Pflegegrades (vom MDK oder der Pflegekasse) solltest du als Nachweis bereithalten.
Was wenn die gepflegte Person in einem Heim lebt?
Wenn jemand im Pflegeheim lebt, wird kein Pflegegeld mehr gezahlt (stattdessen Sachleistungen für das Heim). Als Angehöriger kannst du aber ggf. selbst getragene Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Pflegepauschbetrag setzt eigene häusliche Pflegeleistung voraus und ist im Heimfall nicht anwendbar.
