Das geht aus einer am 14. August 2014 veröffentlichten Entscheidung hervor (Az.: 1 U 143/13). Sie ist noch nicht rechtskräftig. Danach untersagt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen.
Betreiber von Pflegeeinrichtungen dürfen Pflegebedürftigen keinen Vertrag vorlegen, der Angehörige unbegrenzt für Kosten haftbar macht, falls der Bewohner nicht selber für die Kosten aufkommen kann. Erlaubt ist maximal das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte.
Mit ihrem Spruch gaben die Richter teilweise dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht. Dieser hatte gegen einen bundesweit aktiven Heimanbieter aus dem pfälzischen Eisenberg geklagt. Das Unternehmen hatte versucht, Angehörigen über eine Anlage zum Heimvertrag eine Mithaftung für die Kosten aufzubürden. Eine solche Regelung darf nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz aber nur direkt im Vertrag verankert sein. Zudem muss sie in der Höhe begrenzt werden. Nach Ansicht der Richter verstieß der Heimträger gegen diese Vorgaben.
Nach Informationen des vzbv werden Angehörige oder Betreuer immer wieder von Pflegeeinrichtungen dazu gedrängt, sich an den Kosten für einen Heimplatz zu beteiligen. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen würden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschrieben die Erklärungen, häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, könne es schnell um mehrere tausend Euro gehen.
Klargestellt hat das OLG Zweibrücken nun, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Auch dürfen Formulare nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit sind Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen nicht generell unzulässig. Im vergangenen Jahr hatte dies die Vorgängerinstanz (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 2 O 252/12) und in einem weiteren Verfahren das Landgericht Mainz (Urteil vom 31.05.2013, Az.: 4 O 113/12) anders gesehen. Für zwei damit verbundene Grundsatzfragen hat das OLG Zweibrücken ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der nun entscheiden muss, ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist.
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