Vergeht zwischen der Eheschließung bis zum Zeitpunkt des Todes eines Ehepartners weniger als ein Jahr, wird Witwenrente im Allgemeinen verwehrt. In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Dies bedeutet für den Hinterbliebenen, dass dieser keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
Dies bestätigte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in seinem Urteil am 19. September 2014 (AZ L 2 R 140/13).
Im vorliegenden Fall heiratete ein 54-Jähriger Frankfurter seine unheilbar an Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin im Juni 2008. Schon sieben Monate nach der Hochzeit verstarb die Frau am metastasierten Krebs. Nachdem der Witwer einen Antrag auf Witwenrente gestellt hatte, wurde dieser von der Rentenversicherung abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Daraufhin klagte der Witwer auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vor dem Sozialgericht Frankfurt. Seiner Meinung nach war zum Zeitpunkt der Hochzeit der Tod seiner Ehefrau noch nicht abzusehen. Ferner hätten sie vor der Eheschließung schon mehr als zwanzig Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt.
Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Sozialgericht in letzter Instanz schlossen sich der Meinung der Rentenversicherung an. Die Klage wurde infolgedessen abgelehnt. Nach Ansicht der Richter hatten die Ehepartner schon vor der Heirat davon Kenntnis, dass die Frau unheilbar an Krebs erkrankt war und ihr keine Aussicht auf Heilung gegeben wurden.
Für den Einwand des Witwers, dass man bereits zu einen früheren Zeitpunkt eine Hochzeit geplant hatte, gab es nach Ansicht der Richter keinen konkreten Nachweis. Vielmehr sahen sie in der langjährigen Lebensgemeinschaft des Paares eine bewusste Entscheidung gegen die Ehe.
Da die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden konnte wurde die Klage abgewiesen. Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Witwenrente durch die Rentenversicherung.
Ein wesentlicher Punkt bei der Beurteilung, ob eine Versorgungsehe vorliegt oder nicht, ist der Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Der Verdacht auf eine Versorgungsehe kann beispielsweise widerlegt werden, wenn der Tod des Versicherten plötzlich und unerwartet eingetreten ist oder wenn kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens vorhersehbar war.
Solch unvermittelte Umstände können zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge, einem Verbrechen, einem Herzinfarkt oder einer Infektionskrankheit gegeben sein.
Im zugrundeliegenden Fall war die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung nachweislich lebensbedrohlich erkrankt. Daher ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Infolgedessen besteht für den Ehemann kein Anspruch auf Witwenrente.