Für die einen eine echte Hilfe, für die anderen ein störendes Hindernis. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen (vom 27.01.2014, AZ 56 C 98/13) muss ein Vermieter es dulden, dass ein nicht im Erdgeschoß wohnender Mieter seinen Rollator im Treppenhaus abstellt. Allerdings kann er verlangen, dass damit einhergehende Beeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen.
Im dem zu entscheidenden Fall war die klagende Mieterin einer im ersten Stock gelegenen Wohnung nach einer Operation auf die Nutzung eines Rollators angewiesen. Da sie sich außerstande sah, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen, stellte sie diesen zusammengefaltet im Treppenhaus, rechts neben der Haustür am Abgang zum Keller, ab. Da hierdurch aber der Zugang zum Kellerabgang erschwert wurde, war die beklagte Vermieterin mit dem Rollator im Treppenhaus nicht einverstanden und verlangte daher dessen Beseitigung.
Stattdessen bot sie der Mieterin an, den Rollator in einem Schuppen hinter dem Haus unterzustellen. Darüber hinaus bot der Ehemann der Vermieterin an, bei entsprechender Bitte, den Rollator der Mieterin in deren Wohnung zu tragen.
Da die angebotenen Alternativen von der Mieterin als nicht zumutbar angesehen wurden, kam es zu keiner Einigung. Zudem war die Mieterin der Meinung, sie dürfe den Rollator im Treppenhaus abstellen und erhob infolgedessen Klage auf Duldung.
Zu Recht? Ja, das Amtsgericht Recklinghausen entschied zu Gunsten der Mieterin. Demzufolge hat die Vermieterin das Abstellen des Rollators im Treppenhaus zu dulden – zwar nicht rechts, sondern links neben der Haustür, weil hier genügend Platz vorhanden sei und es dort auch zu keiner Behinderung zum Kellerabgang käme. Gleichsam würde der Rollator dann genau unterhalb der Briefkästen stehen und diese seien für alle Hausbewohner ohne weiteres zugänglich.
Die Verpflichtung der Beklagten, den Rollator im Treppenhaus zu dulden, ergebe sich aus den Nebenpflichten des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Zur Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gehöre es auch, dass ein Vermieter notwendige Maßnahmen des Mieters duldet, die über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgehen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.
Zwar dürfen Mieter das Treppenhaus nicht vollstellen – Kinderwagen und Rollatoren jedoch sind erlaubt.
Grundsätzlich ist es nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gedeckt, wenn er Gegenstände, etwa Schuhe, Schuhregale, Kleiderständer, Fährräder oder Ähnliches, im Treppenhaus oder sonstigen zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Flächen abstellt. Tut er dies gleichwohl, ist er zu deren Beseitigung nach § 541 BGB verpflichtet. Und hat der Mieter im Flur ohne Genehmigung ein Bild oder Gardinen aufgehängt, muss er auch dies wieder entfernen.
Für den Kinderwagen oder eben Rollator im Treppenhaus lässt die Rechtsprechung aber Ausnahmen zu, sofern folgende besonderen Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Der Mieter muss auf die Nutzung des Rollators angewiesen sein.
- Es darf dem Mieter keine andere, zumutbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung stehen.
- Durch den Rollator im Treppenhaus darf keine Beeinträchtigung der anderen Mieter bei der Nutzung des Treppenhauses verursacht werden und falls sie dennoch auftreten, sind diese so gering wie möglich zu halten.