Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 07. Juli 2015 in einer aktuellen Entscheidung (AZ 3 U 1468/14) bei einem Gefälligkeitsverhältnis zwischen Nachbarn eine wesentliche Entscheidung beschlossen. Demzufolge muss derjenige der seinem Nachbarn hilft, keine Sorge haben, bei eventuell eintretenden Schäden sofort haften zu müssen.
Aus dem Urteil geht hervor, dass Nachbarn für den entstandenen Schaden nicht aufkommen müssen, sofern sie bei ihrem Hilfseinsatz nur leicht fahrlässig gehandelt haben.
Im besagten Fall übernahm der Beklagte während des Kuraufenthalts seines Nachbarn die Versorgung des Hauses, so auch die Bewässerung des Gartens. Eines Abends drehte er nach der Bewässerung des Rasens nur die am Schlauch befindliche Spritze zu, nicht aber die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch. Es kam was kommen musste: In der folgenden Nacht löste sich der unter Wasserdruck stehende Schlauch vom Außenwasserhahn. Dadurch konnte das Wasser aus dem voll aufgedrehten Außenwasserhahn ungehindert austreten und bahnte sich seinen Weg in das Untergeschoss des Hauses.
Die Gebäudeversicherung leistete Entschädigung in Höhe von rund 11.500 EUR und wollte die Sanierungskosten vom hilfsbereiten Nachbarn zurückhaben. Daher nahm die Versicherung den Nachbarn in Regress und verlangte den Ersatz ihrer Auslagen. Nachdem das Landgericht den Beklagten verurteilt hatte, landete diese Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht Koblenz, das zu guter Letzt die Klage abwies.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass es bei alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeiten unter Nachbarn eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gebe. Im vorliegenden Fall hätte der hilfsbereite Nachbar lediglich leicht fahrlässig gehandelt.
Es sei nicht grob fahrlässig, wenn der hilfsbereite Nachbar nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn nur die am Wasserschlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr am Außenhahn zusätzlich abzustellen. Einerseits hätte er nicht vorhersehen können, dass sich der Schlauch aus der Spritze lösen wird und andererseits war nicht anzunehmen, dass sich das Waser den Weg ins Untergeschoss bahnt, zumal der Schlauch außerhalb des Hauses lag.
Allerdings sollte man das Urteil keinesfalls als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstehen. Denn zum einen kann man das beurteilte Verhalten des hilfsbereiten Nachbarn durchaus auch anders sehen und als grobe Fahrlässigkeit einordnen und zum anderen hat das Oberlandesgericht Koblenz die Revision ausdrücklich zugelassen.