Die Pflegeversicherungen übernehmen Leistungen für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt, kann zwischen dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung gewählt werden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige die Pflege übernehmen.
Durch die Pflegeversicherung erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld, welches er an den Pflegenden weitergeben kann. Neben den Angehörigen können dies aber auch Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen sein.
Da diese Art der Pflege als ehrenamtlich gilt, zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen und muss daher auch nicht versteuert werden.
Um die Qualität der ambulanten Pflege sicherzustellen, sind regelmäßige Beratungsbesuche notwendig. Diese Beratungsbesuche finden bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich statt. Sie sind verpflichtend abzurufen und werden von anerkannten ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Somit helfen die regelmäßigen Beratungsbesuche von Pflegefachkräften die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern.
Angehörige, die Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich zu Hause pflegen, erhalten von der Pflegeversicherung künftig Rentenbeiträge. Dabei muss die Pflege aber auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Fallen betreuende Personen wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernehmen die Pflegeversicherungen die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege).
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistungen können bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bezogen werden. Dabei rechnen die ambulanten Pflegedienste ihre erbrachten Leistungen direkt mit der jeweiligen Pflegeversicherung ab.
Bei umfangreicher Pflege kann es sein, dass der Betrag der Pflegesachleistung nicht ausreicht, um diese vollständig zu bestreiten. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige diese aus eigener Tasche zuzahlen. Allerdings sind bei finanzieller Bedürftigkeit ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.
Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Ab 2017 | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 1 | 0 EUR | 0 EUR |
Pflegegrad 2 | 316 EUR | 689 EUR |
Pflegegrad 3 | 545 EUR | 1.298 EUR |
Pflegegrad 4 | 728 EUR | 1.612 EUR |
Pflegegrad 5 | 901 EUR | 1.995 EUR |
Demzufolge erhalten nur pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen aus Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung. Personen mit Pflegegrad 1 haben hingegen keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Allerdings erhalten ab dem 01. Januar 2017 alle Pflegebedürftigen mit anerkannten Pflegegrad einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich. Dieser Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden können entweder mit in den Folgemonat oder in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Kombinationsleistung
Beide Leistungen können zudem aber auch miteinander kombiniert werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Kombinationsleistung.
Erfahren Sie in einer unserer nächsten Ausgabe mehr zum Thema: Was versteht man unter einer Kombinationsleistung?