Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.10.2018 in einem Grundsatzurteil (Az. III ZR 292/17) die Rechte der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen gestärkt. Bislang haben Pflegeheime Kündigungsfristen, aufgrund derer Heimbewohner die Einrichtung nicht schnell und nach Bedarf wechseln können. Dies ist aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht rechtens.
Nun entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe, dass Pflegeheimbewohner von einem Tag auf den anderen die Einrichtung wechseln dürfen, ohne dass sie zusätzliche Kosten befürchten müssen. Selbst wenn Bewohner vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ausziehen, darf das alte Pflegeheim den Pflegeplatz ab dem Tag des Auszugs nicht mehr in Rechnung stellen.
Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt war. Sein Wunsch war es in ein auf diese Erkrankung spezialisiertes Heim umzuziehen. Da sein Heimvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, kündigte er mit Schreiben vom 28.01.2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28.02.2015. Da in dem neuen Pflegeheim jedoch schon früher ein Platz frei wurde, zog der Mann bereits am 14.02.2015 aus seinem bisherigen Heim aus.
Doch der Träger wollte nun noch das Geld für den ganzen Monat haben – ohne Erfolg. Denn für die Pflegekassen ist im Sozialgesetzbuch gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI geregelt, dass mit dem Heim nach dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit seinem Auszug erlischt.
Sein Urteil begründete der Senat damit, dass Alten- und Pflegeheime etwaigen Leerstand ohnehin schon in die Pflegesätze einkalkulierten und auf die Heimbewohner umlegten.