Mit der Zustimmung des Bundestags zum Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurden die Preiskämpfe durch Ausschreibungen für Hilfsmittel durch die Bundesregierung beendet. Sie gehören genau wie Open-House-Verträge nun der Vergangenheit an.
Bei dieser Vertragsart hat die Krankenkasse als mächtige Einkäuferin den Lieferanten alle Bedingungen wie Preise, Lieferfristen und Qualität vorgeschrieben, nach denen ihre Patienten mit Hilfsmitteln zu versorgen sind. Jedes Unternehmen, welche die definierten Rahmenbedingungen erfüllte, konnte als Lieferant beitreten. Allerdings unter der Voraussetzung, dass er diesen Vertrag ohne Wenn und Aber akzeptierte. Weder waren Änderungen zulässig, noch bestand Verhandlungsspielraum.
Durch das neue Gesetz soll nun sichergestellt werden, dass es bei der Versorgung mit Hilfsmitteln keine Abstriche bei der Qualität gibt. Grundsätzlich sollen die Krankenkassen nicht mehr die preiswerteste und damit billigste Versorgung wählen. Vielmehr soll ein Qualitäts- anstatt eines Preiswettbewerbs stattfinden.
Ferner sollen Patienten besser informiert und beraten werden. Und die Versorgung mit Hilfsmitteln soll möglichst individuell auf sie zugeschnitten sein. Fortan müssen alle Leistungserbringer gesetzlich Krankenversicherte zuerst über zuzahlungsfreie, also krankenkassenfinanzierte Hilfs- und Pflegehilfsmittel aufklären. Erst danach dürfen auch höherpreise Alternativprodukte angeboten werden. Wenn nun ein Hilfsmittel an einen Patienten verkauft wird, muss dokumentiert werden, ob es eine günstigere Variante gab.
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen umfasst rund 32.500 Produkte aus 41 Kategorien. Hierzu zählen Produkte wie Schuheinlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe oder Inkontinenzmittel, aber auch Geräte wie Insulinpumpen, Hörgeräte, Sehhilfen, Rollatoren und Rollstühle sowie Prothesen und Orthesen. Aber auch ein Blindenhund ist ein Hilfsmittel und wird von der Krankenkasse finanziert.
Die Krankenkassen dürfen die Kosten für Hilfsmittel nur dann übernehmen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung auszugleichen. Es handelt sich um ausschließlich bewegliche Gegenstände. Somit zählen weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Immobilien dazu.
Nach Angaben der Krankenkassen haben sich bei etlichen im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkte in den letzten fünf Jahren die Qualitätsstandards verbessert. Zukünftig sollen Rollatoren nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen und damit leichter in der Handhabung sein. Bei Patienten, die auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sind, soll nun auch darauf geachtet werden, dass diese bei Bedarf leichter in Bussen und Bahnen transportiert werden können. Während in der Vergangenheit bei Inkontinenzprodukten verstärkt auf das billigste Produkt geschaut wurde, müssen diese nun bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.