Im Einkommenssteuergesetz (EStG) ist für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung vorgesehen. Demgemäß besteht nach § 35a EStG die Möglichkeit, bis zu 20 Prozent der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich abzusetzen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Haushalt. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, erhält jeder jeweils die Hälfte des Betrages, somit bis zu 10 Prozent beziehungsweise maximal 2.000 Euro.
Voraussetzungen
Unter haushaltsnahe Dienstleistungen versteht man die Tätigkeiten, die mit der Haushaltsführung zusammenhängen und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, also Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kinder (die zu Hause wohnen), erledigt werden. Infolgedessen müssen die zu erbringenden Leistungen an Personen vergeben werden, die nicht dem Haushalt angehören. Weiterhin müssen die Arbeiten in der Wohnung, im Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeführt werden.
Damit haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen können und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nachweisen. Bei Barzahlung ist ein Steuerabzug nicht möglich. Wichtig ist zudem, dass die Leistung legal ausgeübt wird, denn Schwarzarbeit lässt sich nicht in Abzug bringen.
Begünstigt sind primär nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Sofern Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden müssen, geht dies vor.
Allerdings können aber auch die Fahrtkosten des Dienstleistungserbringers als auch die Kosten für die Nutzung von Maschinen wie Staubsauger oder Gartengeräten steuerlich geltend gemacht werden. Auch Verbrauchsmaterialien wie zum Beispiel Spül- oder Reinigungsmittel oder das Streugut des Winterdienstes zählen hierzu. Fallen zudem Kosten für die Entsorgung des Rasen-, Hecken- oder Baumschnitt an, können auch diese bis zu einem Fünftel in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Rechnungsangaben
Die Rechnung sollte folgende Angaben enthalten:
- Erbringer der Dienstleistung mit Name, Anschrift und Steuernummer
- Empfänger der Leistung
- Art der Leistung
- Inhalt der Leistung
- Zeitpunkt der Leistungserbringung
- aufgeschlüsseltes Entgelt nach abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten einerseits und Materialkosten andererseits.
Welche Tätigkeiten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
- Reinigung der Wohnung oder des Hauses
(z.B. Fenster putzen, Staub wischen, Staubsaugen, Teppiche reinigen, Reinigung und Pflege von Balkon, Terrasse oder Garage) - Pflege der Wäsche
(z.B. waschen, trocknen, bügeln, falten, Knöpfe annähen, Löcher stopfen) - Aufräumarbeiten
(z.B. in der Wohnung, im Haus, Keller, Boden, Garage, Schuppen) - Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks
(z.B. Rasen mähen, Hecke schneiden, Bäume beschneiden, Pflege der Blumenbeete) - Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen
(z.B. Winterdienst, Laubblasen) - Kleine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
(Hausmeistertätigkeiten, z.B. Reparatur eines Lichtschalters oder eines tropfenden Wasserhahns) - Unterstützung bei organisatorischen Tätigkeiten
(z.B. Schreiben von Briefen, Telefonate mit Behörden, Sortierung von Unterlagen) - Tierservice
(z.B. Versorgung und Betreuung von Haustieren, Ausführen von Hunden) - Fahrdienste
- Kurier- und Botendienste
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Einkaufsservice
- Seniorenbetreuung
- Seniorenbegleitung
(z.B. Spaziergänge, Arztbesuche) - Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger
(auch wenn das Personal keine spezifische Ausbildung hat)
Welche Tätigkeiten zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
- Medizinische Alten- und Krankenpflege
- Pädagogische Betreuung
- Spezielle Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden von Dienstleistungsbetrieben, Vermittlungsdiensten, ambulanten Pflegediensten und Nachbarschaftshilfen angeboten. Gemäß dem Motto „Alles aus einer Hand“ bieten sie ihre Leistungen von der Beratung und Information über mögliche Leistungen und Kosten bis zur Ausführung der Tätigkeiten durch qualifizierte Fachkräfte an.
Auch ambulante Pflegedienste bieten haushaltsnahe Dienstleistungen an. Denn gerade hilfs- und pflegebedürftige Personen benötigen neben der pflegerischen auch eine hauswirtschaftliche Versorgung. Die von den Pflegediensten angebotenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten können aber nicht nur von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, sondern von allen die sich für eine Hilfe im Haushalt interessieren. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung dann privat, während Pflegebedürftige die Leistungen zum Teil über die Pflegeversicherung abrechnen können.
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