Das neue Jahr startet nicht nur mit guten Vorsätzen sondern auch mit einigen neuen Regelungen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für die Beitragsberechnung eine neue Einkommensgrenze. So steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 7.100 EUR (85.200 EUR jährlich) in den alten und 6.700 EUR (80.400 EUR jährlich) in den neuen Bundesländern. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Für den über diesen Grenzen liegende Teil des Gehalts fallen keine weiteren Sozialabgaben an und im Gegenzug können hierfür auch keine Rentenansprüche erworben werden.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 EUR im Monat (West) und auf 8.250 EUR (Ost). Jährlich also auf 104.400 EUR in den alten bzw. 99.000 EUR in den neuen Bundesländern.
Neue Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten
Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner steigt auf 46.060 EUR und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem 01.01.2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 EUR.
Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Beschäftigte für einen erneuten Einsatz in ihrem bisherigen Beruf zu gewinnen, die bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie unterstützend mitwirken möchten, um den gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal oder durch Erkrankungen bzw. Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen abzumildern.
Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll mit dieser Regelung erleichtert werden und zugleich sollen Bereitwillige vor einer (anteiligen) Kürzung ihrer vorgezogenen Altersrente durch den Hinzuverdienst weitestgehend geschützt werden.
Rentenerhöhung
Nach Prognosen der Deutschen Rentenversicherung werden die Renten im Westen 2021 voraussichtlich nicht steigen während sie sich im Osten, der sogenannten Angleichungstreppe folgend, um 0,7 Prozent erhöhen. Basis für diese Annahmen sind aufgrund der Corona-Pandemie sinkende Durchschnittslöhne einerseits und eine niedrigere Zahl an Beitragszahlern andererseits.
Allerdings fällt eine endgültige Entscheidung zur Rentenanpassung zum 01. Juli erst im Frühjahr 2021. Dann wird die jährliche Anpassung von der Bundesregierung per Verordnung gewöhnlich festgelegt, während der Bundesrat noch zustimmen muss.
Rentenanpassung von Ost und West
Wie das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorsieht, wird der Rentenwert Ost an den Rentenwert West zum 01. Juli angeglichen. Damit wird der Ost-Rentenwert von 97,2 Prozent auf 97,9 Prozent des Westwerts steigen. In den Folgejahren wird er um jeweils 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis im Jahr 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. Entsprechend wird die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten abgesenkt. Momentan wird mit der höheren Bewertung bei der Berechnung der Rentenbezüge ein Ausgleich für die im Osten niedrigeren Durchschnittslöhne geschaffen.
Grundrente kommt
Ab dem 01. Januar 2021 startet die Grundrente. Sie ist keine eigenständige Leistung sondern ein Zuschlag auf die bestehende Rente. Sie soll langjährig Versicherten zugutekommen, die jahrzehntelang gearbeitet, aber eher wenig verdient haben und demzufolge mit einer geringeren Rente auskommen müssen. Verfolgtes Ziel ist, dass dieser Personenkreis sich mit der Grundrente im Alter besser darstellen soll, als diejenigen, die überhaupt nicht oder aber nur kurz in den Rentenversicherung eingezahlt haben.
Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit sowie Zeiten in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation erhalten hat vorhanden sein. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu erhalten sind mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten erforderlich.
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, der Schulausbildung, freiwillige Beiträge oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) werden nicht mitgezählt.
Da die Ansprüche auf Grundrente von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft werden müssen Rentner nicht selbst tätig werden. Die Höhe wird individuell bestimmt und zusammen mit der Rente ausgezahlt. Dem Bundesarbeitsministerium zufolge liegt der Zuschlag bei maximal 404,86 EUR brutto im Westen und rund 390,00 EUR brutto im Osten. Im Durchschnitt wird sich der Zuschlag auf rund 75 EUR monatlich belaufen.
Diesen Zuschlag werden aber nur diejenigen Rentner erhalten, deren monatliches Einkommen bei maximal 1.250 EUR für Alleinstehende und 1.950 EUR für Eheleute und Lebenspartner liegt. Einkommen die diese Grenze übersteigen werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
Vermutlich beginnt die Deutsche Rentenversicherung ab Mitte des Jahres mit der Versendung der Grundrentenbescheide. Da aber rund 26 Millionen Rentenkonten geprüft werden müssen verzögert sich die Auszahlung aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands. Nach und nach sollen alle Bescheide bis Ende 2022 auf den Weg gebracht werden. Die Grundrentenzuschläge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden aber selbstverständlich rückwirkend nachgezahlt.
Freiwillige Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung beträgt monatlich weiterhin 83,70 EUR. Freiwillige Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von 1.320,60 EUR pro Monat eingezahlt werden. Freiwillig versichern können sich die Personen, die in Deutschland wohnen, mindestens 16 Jahre alt sind, noch keine Altersvollrente beziehen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Hierzu zählen beispielsweise Selbständige, Freiberufler und nicht erwerbstätige Erwachsene. Daneben können aber auch Deutsche, die im Ausland wohnen, freiwillige Beiträge leisten.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden.
Ausweis der Effektivkosten bei Lebensversicherungen
Damit Verbraucher die Kosten von Lebensversicherungen künftig besser miteinander vergleichen können, müssen Versicherungsunternehmen bei Neuabschluss von Lebensversicherungsverträgen ab dem 01. Januar die Effektivkosten nach einheitlichen Kriterien angeben. Darüber hinaus haben die Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, bereits vor Vertragsabschluss über diese Kostenfaktoren informiert zu werden.
Solidaritätszuschlag
Für fast 90 Prozent aller Steuerzahler fällt ab dem 01. Januar der Soli-Zuschlag weg. Weiter zur Kasse gebeten, werden die zehn Prozent mit dem höchsten Einkommen. Von diesen werden 6,5 Prozent der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag teilweise weiter zahlen während die restlichen 3,5 Prozent voll zur Kasse gebeten werden.
Ursprünglich war der Soli-Zuschlag als Sondersteuer für den Aufbau Ostdeutschlands eingeführt worden. Grundsätzlich wurde ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer erhoben.
Einkommenssteuer
Der Grundfreibetrag, also der Anteil des Einkommens, auf den keine Steuern gezahlt werden müssen, steigt für Alleinstehende auf 9.744 EUR und für gemeinsam veranschlagte Ehepartner auf 19.488 EUR.
Gleichzeitig wird aber auch die Grenze, von der an der 42-prozentige Spitzensteuersatz erhoben wird, auf ein Jahreseinkommen von 57.919 EUR angehoben.
Mindestlohn
Zum 01. Januar wird der gesetzliche Mindest-Stundenlohn auf 9,50 EUR angehoben und ab dem 01. Juli sodann auf 9,60 EUR.
Grundsicherung und Sozialhilfe
Ab dem 01. Januar steigt auch der Hartz-IV-Regelsatz. Alleinstehende Erwachsene erhalten 446 EUR monatlich, 18- bis 24-jährige Grundsicherungsbezieher, die noch bei den Eltern wohnen, erhalten 357 EUR. 5-jährige Kinder erhalten 283 EUR, 6- bis 13-Jährige erhalten 309 EUR und 14- bis 17-Jährige 373 EUR.
Kindergeld
Auch der Kinderzuschlag wird erhöht. Pro Kind erhalten Eltern ab dem 01. Januar 2021 monatlich 15 EUR mehr. Von dieser Leistung sollen vor allem Eltern mit geringem Einkommen profitieren. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern 219 EUR monatlich, für das dritte Kind 225 EUR und ab dem vierten Kind 250 EUR.
Kinderfreibetrag
Ebenso wird der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminium des Kindes sichert, je Kind für beide Elternteile auf 8.388 EUR angehoben.
Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt jährlich auf 58.050 EUR (monatlich 4.837,50 EUR). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 64.350 EUR (monatlich 5.362,50 EUR). Beschäftigte, die über diesen Betrag hinaus verdienen können sich privat krankenversichern.
Höherer Krankenkassen Zusatzbeitrag
Um das erwartete Defizit der Krankenkassen in Höhe von 16 Milliarden Euro zu decken erhöhen viele gesetzliche und private Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge. So steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent.
Berechnet wird der Zusatzbeitrag als Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen. Da für die meisten Krankenkassen der allgemeine Beitragssatz, der in der gesetzlichen Krankenversicherung bei aktuell 14,6 Prozent liegt, nicht kostendeckend ist, müssen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag berechnen, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.
Die jeweilige Höhe des zu zahlenden Zusatzbeitrages wird von den Krankenkassen für ihre Mitglieder selbst festgelegt.
Elektronische Patientenakte
Ab 01. Januar soll alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkasse zur freiwilligen Nutzung angeboten werden. Darin können beispielsweise medizinische Befunde, Diagnosen, Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen, Röntgenbilder, Medikamentenpläne, Impfungen und Arztbriefe gespeichert werden. Welche Daten in die ePA hineinkommen und welcher Arzt sie sehen darf können die Patienten selbst festlegen. Detaillierte Zugriffe für bestimmte Ärzte oder einzelne Dokumente sollen aber erst ab 2022 möglich sein.
Dadurch sollen wichtige Informationen schneller zur Verfügung stehen und Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Höhere Pauschbeträge bei häuslicher Pflege
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause – ohne Bezahlung - pflegt, dem entstehen zwangsläufig höhere Kosten, die man bei der Steuer als Pflege-Pauschbetrag geltend machen kann. Im neuen Jahr wird die Pauschale auf 1.800 EUR angehoben.
Bislang wurde der Pflege-Pauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt. Nun gibt es aber weitere Verbesserungen: Für den Pflegegrad 3 wird ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 EUR und für den Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 EUR gewährt.
Behinderten-Pauschbeträge
Mit der Verabschiedung des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes am 29.10.2020 hat der Bundestag die Behinderten-Pauschbeträge stark erhöht und nach sehr vielen Jahren den tatsächlich wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Leider gibt es weiterhin keine gesetzliche Regelung, wonach der Behinderten-Pauschbetrag regelmäßig erhöht und angepasst wird.
Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag (§33b Abs. 3 Satz 2 EStG) im neuen Steuerjahr zwischen 384 EUR und 2.840 EUR liegen. Für behinderte Menschen, die als hilflos gelten (mit einem „H“ Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5), und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR. In diesen Fällen kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG jedoch nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab diesem Jahr soll Schluss mit der AU-Bescheinigung auf Papier sein. Um die Bürokratie zu verschlanken werden sie ab dem 01. Oktober vom behandelnden Arzt digital an die Krankenkassen übermittelt. Die Patienten müssen den „gelben Schein“ dann nicht mehr ihrer Krankenkasse einreichen, wohl aber übergangsweise noch bei ihrem Arbeitgeber. Voraussichtlich ab dem 01. Juli 2022 sollen Arbeitgeber dann in die Lage versetzt werden, diese bei den jeweiligen Krankenkassen elektronisch abrufen zu können.
Personalausweis
Ab Jahresbeginn kostet ein neuer Personalausweis für über 24-Jährige anstatt bisher 28,80 EUR nun 37,00 EUR und ist für 10 Jahre gültig. Für jüngere Antragssteller werden 22,80 EUR fällig. Ihr Ausweis ist aber nur für sechs Jahre gültig.
Kfz-Steuer
Für neue Autos mit hohem CO2-Ausstoß steigt die Kfz-Steuer. Dadurch sollen Bürger bei der Neuanschaffung eines Fahrzeuges dazu bewegt werden, sparsamere, emissionsärmere Fahrzeuge zu kaufen. Nicht betroffen sind bereits zugelassene Fahrzeuge. Nach einer Studie wird die Steuer jährlich im Schnitt um 15,80 EUR teurer.
CO2-Preis
Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen zu forcieren, wird ab dem 01. Januar pro ausgestoßener Tonne CO2 ein Betrag in Höhe von 25 EUR fällig. Laut Bundesumweltministerium steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent. Die CO2-Bepreisung soll in den nächsten Jahren schrittweise angehoben werden. Im Jahr 2025 soll der Betrag pro ausgestoßener Tonne CO2 auf 55 EUR steigen.
CO2-Zuschuss beim Wohngeld
Infolge der CO2-Bepreisung des Wärmesektors werden Wohngeldempfänger ab dem 01. Januar durch das Inkrafttreten einer CO2-Komponente im Wohngeld entlastet. So sollen die zu erwartenden Mehrkosten beim Heizen durch einen Zuschlag von zehn Prozent ausgeglichen werden.
Einwegplastik
Zum Schutz der Meere und der Umwelt dürfen ab dem 03. Juli Einwegprodukte aus Kunststoff in der Europäischen Union (EU) nicht mehr hergestellt werden. Hierunter fallen zum Beispiel Plastikgeschirr, Plastikbesteck, Trinkhalme und Wattestäbchen aus Plastik, sowie Verpackungen für warme Speisen und Getränke aus Styropor.
Erheblich reduziert werden sollen Einmal-Essensverpackungen und Einmal-Becher aus Plastik sowie deren Zubehör.