Wenn so mancher Ruheständler Post vom Fiskus erhält und darin aufgefordert wird eine Steuererklärung abzugeben sollte das Schreiben ernst genommen werden. Zwar muss die Mehrheit der Rentner keine Steuern entrichten, was aber nicht heißt, dass sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Seit 2009 erhalten die Finanzämter jährlich alle Daten über die Rentenzahlungen. Mit diesen Informationen können sie prüfen, ob Rentner eine Steuererklärung einreichen müssen.
Ausschlaggebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei Pensionisten ist es der Betrag, der einem verbleibt wenn man von der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR abzieht. Im Veranlagungszeitraum 2020 lag der Grenzwert (steuerliche Grundfreibetrag) für Singles bei 9.408 EUR und für Ehepartner oder Lebenspartner bei 18.816 EUR.
Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrages ist das Renteneintrittsalter, also das Lebensjahr, in dem erstmals die gesetzliche Altersrente bezogen wird. Dabei hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 K 159/19) entschieden, dass hierfür das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns maßgeblich ist. Während der Rentenfreibetrag im Jahr 2004 noch bei 50 Prozent lag, sank er bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte auf 20 Prozent. Ab dem Jahr 2021 sinkt er dann nur noch um ein Prozent jährlich und ab dem Jahr 2040 wird es infolgedessen keinen Freibetrag mehr geben. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass der bei Renteneintritt gültige Rentenfreibetrag für die Dauer des Rentenbezugs gilt und sich in späteren Jahren nicht mehr in seiner Höhe verändert.
So müssen Ruheständler dann Steuern zahlen, wenn der zu versteuernde Anteil ihrer Rente über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Allerdings mindern Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge zur Krankenversicherung sowie weitere außergewöhnliche Belastungen und in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen ebenfalls die Steuerlast. Infolgedessen kann auch der Fall eintreten, dass man bei einer Überschreitung des Grundfreibetrages am Ende noch keine Steuern zahlen muss.
Zukünftig werden stetig mehr Rentner eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen. Ursächlich hierfür ist insbesondere der weiter sinkende Rentenfreibetrag. Darüber hinaus können künftige Rentenanpassungen dazu führen, dass Grenzbeträge überschritten werden. Tritt dieser Fall ein, besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Fiskus – folglich ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Weiterhin entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sobald das Finanzamt hierzu auffordert. Rentner ohne weitere Einkünfte können in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Steuererklärung abgeben. Ansonsten können Rentner die Einkommenssteuer mit den üblichen Formularen erklären, die vom Finanzamt zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt vor allem, wenn weitere Einkünfte erklärt werden müssen, beispielsweise wenn verschiedene Renten bezogen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.