Erwachsene Krankenversicherte haben bei ausreichender Selbstständigkeit keinen Anspruch auf Kostenerstattung für einen Elektro-Rollstuhl, wenn sie sich mit einem herkömmlichen Rollstuhl 500 Meter rund um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit bewegen können.
Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Nach eigenen Angaben zufolge bundesweit erstmalig in dieser Instanz. Das Landessozialgericht NRW ließ die Revision zum Bundessozialgericht zu, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist. Damit ist das Urteil (AZ: L 16 KR 45/09) noch nicht rechtskräftig.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können behinderte Krankenversicherte zum Ausgleich ihrer Behinderung nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines alltägliches Grundbedürfnis decken. Dazu gehören die eigene Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung. Bislang hat das oberste Sozialgericht allerdings nicht festgelegt wie weit dieser Nahbereich reicht.