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Der Heimvertrag ist nach deutschem Recht ein Vertrag zwischen einer Pflegeeinrichtung (Heimträger) und einem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner). In diesem verpflichtet sich der Heimträger zur Überlassung von Wohnraum und gegebenenfalls zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen, welche durch Altersschwäche oder Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.

Bei diesem Vertrag geht es folglich um die Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder ein Behindertenwohnheim. Nicht als Heimverträge gelten Verträge, welche die Pflege und Betreuung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung regeln.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bildet die Grundlage für Heimverträge. Sie sollen ältere und volljährige pflegebedürftige sowie behinderte Menschen vor Benachteiligungen schützen und sie in einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung unterstützen.

Der Heimvertrag muss eine Beschreibung der einzelnen Leistungen des Heimträgers nach Art, Inhalt und Umfang als auch Angaben der für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte beinhalten. Daneben muss der Heimträger den zukünftigen Heimbewohner über sein allgemeines Leistungsangebot informieren.

Ein Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet mit dem Tod des Heimbewohners. Nur in seltenen Fällen wird eine Frist vereinbart. Voraussetzung hierfür ist, dass diese den Interessen des Heimbewohners nicht widerspricht.

Der Heimvertrag kann durch den Bewohner jederzeit gekündigt werden. Wird ein Vertrag bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats ordentlich gekündigt wird das Vertragsverhältnis zum Ende desselben Monats beendet. In dem Fall, indem dem Heimbewohner die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Heimbewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Heimbewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

Ein Heimträger kann den Heimvertrag nur dann kündigen, wenn dafür ein wesentlicher Grund vorliegt. Wichtige Kündigungsgründe seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Vertragsverletzung durch den Heimbewohner) sein.

Der Heimvertrag ist als privatrechtlicher Vertrag anzusehen. Zuständig bei Streitigkeiten sind daher die Zivilgerichte.

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